Jordan-Analytik - IdNr. 93 084 675 279
Jordan-Analytik
Unterer Graben 26
97246 Eibelstadt
Germany
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma Jordan Analytik - mit seinem Vertragspartner - nachstehend Auftraggeber genannt. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die von Jordan Analytik vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Jordan Analytik absenden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen von Jordan Analytik mit seinen Auftraggebern und für die aufgrund der Vertragsbeziehungen zu erbringenden Leistungen. Von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.
2. Vertragsgegenstand
Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individual-vertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt Jordan Analytik selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei. Es steht Jordan Analytik frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Allerdings unterliegt Jordan Analytik einem Konkurrenzverbot.
3. Vertragsdauer und Auftragsausführung
Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.
Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von zwei Wochen zum Monatsende vereinbart.
Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nicht vorgesehen. Sie ist nur möglich, wenn Jordan Analytik seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Kündigt der Auftraggeber entgegen diesem Vertrag vor Beginn des Vertrages, ist Jordan Analytik für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen. Hierfür wird pauschal 100 EUR vereinbart.
Dem Dienstleistungspreis liegt der Umfang der geschuldeten Arbeitstätigkeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Dienstvertrags §§ 611 ff. BGB.
Sämtliche Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Jordan Analytik ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
Barauslagen und besondere Kosten, die Jordan Analytik auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
Sämtliche Leistungen von Jordan Analytik verstehen sich zuzüglich der derzeit gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Ausführungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich ein Fertigstellungstermin schriftlich vereinbart wird. In derartigen Fällen beginnt die Frist erst, wenn Jordan Analytik sämtliche zur Auftragserfüllung erforderlichen Materialien (z. B. Proben, Prüfmuster, Referenzsubstanzen), Unterlagen und Informationen vorliegen. Ist Jordan Analytik durch Umstände, die höhere Gewalt darstellen, an der Leistungserbringung verhindert, verlängert sich die vereinbarte Ausführungsfrist entsprechend.
Jordan Analytik erledigt die Aufträge unter Beachtung der anerkannten allgemeinen wissenschaftlichen Regeln. Art und Methode der Untersuchungen bestimmt Jordan Analytik nach freiem Ermessen. Die gewählte Art und Methode der Untersuchungen wird jeweils vermerkt. Jordan Analytik kann zur Erledigung eines Auftrags ihm geeignet erscheinende Kooperationspartner hinzuziehen, sofern dadurch für den Auftraggeber Mehrkosten nicht entstehen bzw. von ihm ausdrücklich akzeptiert werden.
Werden von Jordan Analytik Proben transportiert, erfolgt dies stets im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers. Von Jordan Analytik mitgeteilte Verkostungsergebnisse stellen nur Hinweise auf den momentanen und subjektiven Verkostungseindruck des Prüfers dar; sie sind unverbindlich. Ebenso sind solche Hinweise unverbindlich, die als rechtliche Beurteilung der Probenbeschaffenheit und/oder der Probenbezeichnung verstanden werden können. Die an Jordan Analytik übergebenen Proben werden nach Auftragserledigung entsorgt. Eine Rücksendung an den Auftraggeber erfolgt auf seine Kosten nur dann, wenn er dies bei Auftragserteilung schriftlich verlangt hat.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung wird für jeden Auftrag als Netto-Festpreis vereinbart, d. h. zuzüglich Mehrwertsteuer in derzeitiger gesetzlicher Höhe. Werden wiederholt die gleichen Leistungen in Auftrag gegeben, gilt der zuerst vereinbarte Preis weiterhin, es sei denn, dass ein neuer Preis vereinbart wird oder einer der Vertragspartner den früheren Preis ablehnt. Ist ein Preis nicht vereinbart, gilt die Vergütung, die Jordan Analytik ggf. in seinen Geschäftsräumen bekannt gemacht hat, andererseits die marktübliche Vergütung, die Jordan Analytik nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
Die Vergütung ist binnen einer Woche ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch ist nur mit solchen Forderungen des Auftraggebers zulässig, die Jordan Analytik anerkannt hat oder die rechtskräftig festgestellt worden sind. Jordan Analytik kann in ihm geeignet erscheinenden Fällen die Ausführung seiner Leistungen von der Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen.
5. Abnahme, Gewährleistung und Verjährung
Soweit Jordan Analytik vertragsgemäß die Erstellung von Analysenergebnissen schuldet, ist die Abnahme der Leistung erfolgt, sobald der Auftraggeber das Analysenergebnis weiterverwendet. Gutachten sind soweit sie nicht Dienstleistungen darstellen – dann abgenommen, wenn binnen einer Frist von einem Monat seit Aushändigung an den Auftraggeber eine schriftliche Beanstandung wegen Mängeln nicht erfolgt.
Ist die Leistung von Jordan Analytik mangelhaft, kann der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen ihm erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung muss bei offensichtlichen Mängeln binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich geltend werden.
6. Verschwiegenheitspflicht - Schutz der Arbeitsergebnisse und Geheimhaltung
Die Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die vom Kunden übergegebene Probe. Nur der schriftliche Prüfbericht mit Unterschrift der Laborleitung ist gültig, andere Ausdrucke und elektronisch übermittelte Berichte, dienen ausschließlich der unverbindlichen Information. Der Prüfbericht darf nur vollständig vervielfältigt und weitergegeben werden.
Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Prüfberichten oder Gutachten von Jordan Analytik durch den Auftraggeber oder die Weitergabe an Dritte auch auszugsweise – bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Jordan Analytik.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass aus rechtlichen Gründen die persönlichen und analytischen Daten des Auftraggebers unter Beachtung des gesetzlichen Datenschutzes gespeichert werden.
7. Vertragstrafe
Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden werden ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung von Kardinalpflichten oder um grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen handelt.
Jordan Analytik haftet für sämtliche Ansprüche aufgrund mangelhafter Leistung nur ein Jahr, gerechnet von der Abnahme der Leistung.
Die Haftung von Jordan Analytik für Schäden an Eigentum und Vermögen wird im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf EUR 20.000,00 je Schadensfall beschränkt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden derselben Ursache werden als ein Schadensfall angesehen.
8. Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist: für alle Ansprüche von Jordan Analytik und des Auftraggebers der Sitz von Jordan Analytik.
9. Sonstige Bestimmungen
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.